Schweigepflicht

Wir stehen unter ärztlicher Schweigepflicht. Daher nachfolgend ein Auszug der Deutschen Ärztekammer:

"Die ärztliche Schweigepflicht ist in § 9 Abs. 1 MBO-Ä beziehungsweise den entsprechenden Bestimmungen der Berufsordnungen der Landesärztekammern geregelt. Danach haben Ärzte über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, auch nach dem Tod des Patienten, zu schweigen. Die Schweigepflicht ergibt sich zudem als Nebenpflicht aus dem zwischen Arzt und Patient geschlossenen Behandlungsvertrag, der seit dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes in den §§ 630a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Mit der ärztlichen Schweigepflicht korrespondiert das durch § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) geschützte Patientengeheimnis, das entsprechende Verstöße des Arztes gegen die Verschwiegenheitspflicht strafrechtlich sanktioniert. Nach § 203 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm als Arzt anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht kann daher neben berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahmen auch Schadensersatzansprüche und sogar strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.

Nähere Informationen können Sie den Hinweisen und Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der ärztlichen Praxis vom 16.02.2018 von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung sowie den Stellungnahmen der Bundesärztekammer vom 13.01.2017 und 09.05.2017 zu dem am 09.11.2018 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen entnehmen."
https://www.bundesaerztekammer.de
Share by: